Ein im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Feldern angefallener Wildschaden löst einen Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 BJagdG aus. Für den Umfang der Ersatzpflicht sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB i.V.m. § 31 BJagdG maßgebend. Gemäß Absatz 2 kommt es auf den voraussichtlichen Absatzverlust zum Zeitpunkt der Ernte an – aber auch die Möglichkeit, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau (Neubepflanzung) ausgeglichen werden kann, ist nicht außer Acht zu lassen. Dagegen richtet sich der Schadensersatz nicht nach der Wertminderung eines Waldgrundstücks. So hat der Bundesgerichtshof[1] in einem Fall entschieden in dem der Waldbesitzer für mehrere durch Verbiss geschädigte Weißtannenbestände entschädigt werden wollte.
Während frei lebende Wildtiere in der Natur ein erfreulicher Anblick sind, können sie sich für Landwirte und Waldbesitzer zu einem großen Problem entwickeln: Wildschweine, die Maisfelder zerstören oder auch Rehe und Hirsche, die sich über Baumbestände hermachen. Besonders gerne werden junge Baumtriebe gefressen. Aber auch die Rinde der Bäume ist begehrt bei den Tieren. Die Folge sind abgestorbene oder bestenfalls in ihrem Wachstum gehinderte und verkrüppelte Bäume. So können ganze Baumbestände vernichtet werden. Doch der Schadensersatz bei Verbissschäden richtet sich nicht nach zukünftigen Erträgen. Da ein Baum recht langsam wächst, können die möglichen Folgen sich oft erst Jahrzehnte nach dem Ereignis als Gewinnminderung bemerkbar machen. Eine Prognose, wie sich ein vom Verbiss betroffener Baumbestand in weit entfernter Zukunft entwickeln wird, ist nicht hinreichend sicher abzugeben. Außerdem haben die Lohnkosten genausso wie die Holzpreise einen großen Einfluss auf den zu erwartenden Gewinn. Kommt es zusätzlich noch durch die Witterung zu einer starken Borkenkäferpopulation, beeinflusst auch das letztendlich den Holzpreis und den Gewinn.
Der Rohstoff Holz wird größtenteils zur Verbrennung (Energiegewinnung) und als Baustoff eingesetzt. Wächst der Immobilienmarkt steigt auch der Bedarf an Bauholz. Dementsprechend reagiert auch der Holzmarkt. Der Holzpreis ist sehr stark konjunkturabhängig. Wer sein Kapital in Holz anlegen möchte, sollte sich mit der Maßeinheit für Holz, board foot, auskennen. Der Handel mit Holz läuft über die Terminbörse „Chicago Mercantile Exchange“
- BGH, Urteil vom 04.11.2010 – III ZR 45/10[↩]