Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall fuhr der Kläger, ein Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit seinem Kraftfahrzeug
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