Der Rinderausbruch bei der Treibjagd

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen. Landwirte sind rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Wird dies unterlassen und der Landwirt verunfallt beim

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Falkenzucht und Pilze

Ein Falkenzüchter aus dem Landkreis Rotenburg bleibt auf seinem Schaden durch den Tod von 48 Zuchtfalken sitzen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle kann er diesen Schaden nicht von dem Betreiber einer angrenzenden Pilzzuchtfarm ersetzt verlangen. Der Falkenzüchter hatte den Betreiber der auf dem Nachbargrundstück angesiedelten Pilzzuchtfarm sowie die Eigentümer

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Wildschaden

Unter Wildschaden versteht man den Schaden, den Wild in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft verursacht. Der Wildschaden steht seit jeher im Interessenkonflikt zwischen dem Landwirt bzw. Forstwirt und dem Jäger. Klagen über hohe Wildschäden sind bereit aus der karolingischen Zeit des frühen Mittelalters aktenkundig. Seitdem führt immer wieder der Wunsch

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Rabenkrähen und der durch sie verursachte Ernteausfall

Es besteht kein Amtshaftungsanspruch für einen Ernteausfall durch Rabenkrähen. Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage eines Landwirts, der im Rhein-Neckar-Raum Tabakpflanzen anbaut. Der Landwirt begehrte vom beklagten Bundesland Baden-Württemberg Schadensersatz, weil zwei Tage nach der ersten Tabakpflanzung im Mai 2009 ständig mindestens 30 Rabenkrähen auf seinem Feld

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