Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG; das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft erhält der einzelne Mitpächter als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) das Jagdausübungsrecht übertragen. Eine Auflösung oder eine Kündigung der zwischen den Mitpächtern bestehenden BGB-Gesellschaft lässt deshalb das Außenverhältnis zwischen den
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