Die Wiedereinführung einer zwischenzeitlich ausgesetzten Jagdsteuer

Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert . Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die auf gegenwärtige, noch

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Jagdsteuer für die Eigenjagden einer GmbH

Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auch dann nicht von einer grundbesitzenden GmbH erhoben werden kann, wenn diese Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks ist. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage der Arenberg Meppen GmbH, deren Alleingesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist (Stiftung Herzog-Engelbert-Charles und Herzogin Mathildis von

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Kein Jagdsteuerprivileg für Kommunen

Auch Kommunen müssen Jagdsteuer zahlen, wenn sie die Jagd in ihrem kommunalen Wald als Eigenjagd betreiben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz eine Klage der Stadt Ingelheim gegen einen Jagdsteuerbescheid der Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgewiesen. Die klagende Stadt ist Eigentümerin eines Waldgebiets. Sie betreibt die Jagd in diesem Gebiet

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Jagdsteuerpflicht einer Kommune

An der Jagdsteuerpflicht einer Kommune bestehen für das Verwaltungsgericht Freiburg ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer sind die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung der Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Diesen Begriff

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