Hat die zuständige Gemeinde verkannt, dass gravierende Wildschäden nicht länger nur mit einer Begrenzung des Bestandes, flankiert durch Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes begegnet werden darf, ist das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldeigentümerin an der Verhinderung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch gravierende Waldschäden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit
Lesen