Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auch dann nicht von einer grundbesitzenden GmbH erhoben werden kann, wenn diese Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks ist. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage der Arenberg Meppen GmbH, deren Alleingesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist (Stiftung Herzog-Engelbert-Charles und Herzogin Mathildis von
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