Die Duldung der Jagdausübung

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung muss auch derjenige die Jagdausübung auf seinem Grundstück dulden, der die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren, mit dem ein Grundstückseigentümer die Jagdausübung auf seinen Grundstücken verhindern wollte. Der Antragsteller, ein Winzer

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Die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen

Das deutsche Jagdrecht soll aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom Juni 2012 bezüglich der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und Ausübung der Jagd trotz entgegenstehender ethischer Motive des Grundstückseigentümers geändert werden: Wenn ein Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, sind seine Flächen zu

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Jagdrechtlichen Abrundungsentscheidung von 1934

Der Inhaber eines Eigenjagdbezirks im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist zur Klage befugt, wenn Flächen, die dem Eigenjagdbezirk durch Abrundungsverfügung angegliedert worden waren, durch eine Aufhebung dieser Verfügung von dem Eigenjagdbezirk abgetrennt werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Hinblick auf eine Abrundungsentscheidung, die unter der Geltung des

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