Der Rinderausbruch bei der Treibjagd

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen. Landwirte sind rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Wird dies unterlassen und der Landwirt verunfallt beim

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Mitteilungspflichten bei der Treibjagd

Ein Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Er ist deswegen aber nicht verpflichtet, den anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Darüber hinaus gehören Schussgeräusche für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse.

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Reitunfall anläßlich der Treibjagd

Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs für einen Reitunfall anlässlich einer Treibjagd: Am 15. November 2008 führte der Beklagte als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die Klägerin und ihre Freundin ritten auf einem Waldweg in der Nähe

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