Gebührenpflicht für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit

Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu zahlen. Dies gilt nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Aufgrund der Waffengesetznovelle aus dem

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Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung trotz Jagdschein

Die waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auch bei Jagdscheininhabern erforderlich. Sie kann im Abstand von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn dann ein Überprüfungskonzept der Waffenbehörde zugrunde liegt. Die Gebühr für die Verlängerung eines Jagdscheins ist nicht auf die Gebühr für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung anrechenbar. Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom

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Jagdsteuer

Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer, die nach der Vorschriften der Kommunalabgabengesetze der einzelnen Bundesländer auf der Grundlage einer kommunalen Satzung von den Landkreisen und kreisfreien Städte erhoben werden kann. Die Jagdsteuer wird von den Landkreisen und kreisfreien Städte selbst festgesetzt und verwaltet. Steuerpflichtig zur Jagdsteuer ist regelmäßig der Jagdausübungsberechtigte. Besteuerungsgrundlage

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Jagdabgabe

Die Jagdabgabe ist eine Besonderheit des Bayerischen Jagdgesetzes. Sie wird gemäß Art. 26, 27 BayJG zusammen mit der Gebühr für den Jagdschein erhoben und fließt dem bayerischen Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten zu. Die Jagdabgabe soll zur Förderung des Jagdwesens verwendet werden. Gefördert werden sollen durch die Jagdabgabe insbesondere

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