Eine die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG) unterschreitenden „Vereinbarung über die Jagdausübung“, aufgrund deren der Inhaber eines Eigenjagdbezirks nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortlichen benennt, ist wirksam. Das Jagdgesetz für das
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