Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge

Eine die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG) unterschreitenden „Vereinbarung über die Jagdausübung“, aufgrund deren der Inhaber eines Eigenjagdbezirks nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortlichen benennt, ist wirksam. Das Jagdgesetz für das

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Jagdsteuer für die Eigenjagden einer GmbH

Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auch dann nicht von einer grundbesitzenden GmbH erhoben werden kann, wenn diese Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks ist. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage der Arenberg Meppen GmbH, deren Alleingesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist (Stiftung Herzog-Engelbert-Charles und Herzogin Mathildis von

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Jagdrechtlichen Abrundungsentscheidung von 1934

Der Inhaber eines Eigenjagdbezirks im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist zur Klage befugt, wenn Flächen, die dem Eigenjagdbezirk durch Abrundungsverfügung angegliedert worden waren, durch eine Aufhebung dieser Verfügung von dem Eigenjagdbezirk abgetrennt werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Hinblick auf eine Abrundungsentscheidung, die unter der Geltung des

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Jagdsteuerpflicht – nicht für Gemeinden, aber für Jagdgenossenschaften

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wohl aber Jagdgenossenschaften. Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den

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