Ein Mindestabschussplan ist dann rechtswidrig, wenn der Abschussfestsetzung nicht zu entnehmen ist, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegt, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiert. So das Verwaltungsgericht Trier in dem
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