Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden. Streitgegenstand der (hier:) gemäß Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm
LesenSchlagwort: Wildschaden
Der Streit um den Wildschaden – und das Gericht muss entscheiden
In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden.
LesenWirtschaftlicher Schaden durch Wildverbiss
Ein im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Feldern angefallener Wildschaden löst einen Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 BJagdG aus. Für den Umfang der Ersatzpflicht sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB i.V.m. § 31 BJagdG maßgebend. Gemäß Absatz 2 kommt es auf den voraussichtlichen Absatzverlust zum Zeitpunkt
LesenWildschäden: alle vorkommenden Hirsche zum Abschuss freigeben ?
Ein Antrag auf Erlegung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungszone bedarf konkreter Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung. Mit dieser Begründung ist die Klage eines Jägers gegen die Nichterteilung einer Einwilligung zur Erlegung unter anderem von Rothirschen
LesenDer Jagdpächter und die Wildschäden
Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt – indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt; vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen
LesenWildschaden bei Erstaufforstungen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und
LesenWenn das Rotwild Baumrinde frisst
Von einer unteren Jagdbehörde darf Jagdpächtern gegenüber angeordnet werden, eine bestimmte Anzahl Rotwild zu schießen, um Wildschaden wie Schälschäden in Grenzen zu halten. So das Verwaltungsgericht Kassel in den hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich drei Jagdpächter gegen die Anordnung versucht haben zu wehren, dass in jedem Jagdbezirk mindestens drei
LesenDerr Wildverbiss
Ist es in einem Jagdrevier zu einem erheblichen Wildverbiss gekommen, darf die Jagdbehörde die Erhöhung der Abschusszahl anordnen. So das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich ein Jagdpächter gegen den sofortigen Vollzug eines angeordneten erhöhten Abschusses von Rehwild gewehrt hat. Nachdem in einem Wald im
LesenKlagefrist gegen die Feststellung des Wildschadens
Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes zur Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildschaden festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung (§ 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG) beigefügt war. Die Bestimmung des § 58 Abs.
LesenDer Abschuss einer Muffelwildherde
Hat die zuständige Gemeinde verkannt, dass gravierende Wildschäden nicht länger nur mit einer Begrenzung des Bestandes, flankiert durch Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes begegnet werden darf, ist das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldeigentümerin an der Verhinderung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch gravierende Waldschäden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit
LesenJagdgenossenschaft und Jagdpächter beim Wildschaden
Zwar hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu erstatten. Hat jedoch der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft übernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Eine Haftung
LesenWildschaden und die Nachmeldung
Zur Erforderlichkeit der Nachmeldung neuer, zwischen der ersten Meldung und der sachverständigen Schadensbegutachtung auftretender Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen hat nun der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt allerdings der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht
LesenWildschaden an Baumpflanzungen
Der Bundesgerichtshof hat ein aktuell bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Anlass genommen, zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft Stellung zu nehmen: In dem entschiedenen Fall stand die Verpflichtung des beklagten Jagdpächters aus § 29 Abs. 1 BJagdG zum Ersatz des im Winter 2004/2005 angefallenen Wildschadens zwischen den Parteien
LesenAusschlussfrist bei Wildschaden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild-schäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kennt-nis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
LesenWildschaden
Unter Wildschaden versteht man den Schaden, den Wild in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft verursacht. Der Wildschaden steht seit jeher im Interessenkonflikt zwischen dem Landwirt bzw. Forstwirt und dem Jäger. Klagen über hohe Wildschäden sind bereit aus der karolingischen Zeit des frühen Mittelalters aktenkundig. Seitdem führt immer wieder der Wunsch
LesenKeine Wildschäden im befriedeten Bezirk
§ 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs
LesenDer Jäger und der rheinische Spargel
Zumindest für Jäger in Nordrhein-Westfalen ist Spargel ein Gartengewächs und kein Feldgewächs. Sagt der Bundesgerichtshof. Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses – in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit des Spargels – in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der
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