Das erschossene Islandpony

Es gehört zu den elementaren Verhaltensregeln der Jagdausübung, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben darf, wenn er sich über das Tier, das er beschießt, vergewissert hat. Ansonsten verbietet jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Ein Verstoß gegen diese grundlegende Pflicht führt zur waffenrechtlichen

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Hund statt Wildschwein

Verwechselt ein Jäger im Wald einen Hund mit einem Wildschwein und erschießt ihn, handelt es sich um ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten, aus dem nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Jäger in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und deshalb waffenrechtlich unzuverlässig ist. Mit dieser Begründung hat

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Waffenrechtliche Regelprüfung eines Jagdscheininhabers

Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der – gebührenpflichtigen – waffenrechtlichen Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG. Die waffenrechtliche Regelüberprüfung ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheins keine entsprechende Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung kann auch dann stattfinden,

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Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung trotz Jagdschein

Die waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auch bei Jagdscheininhabern erforderlich. Sie kann im Abstand von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn dann ein Überprüfungskonzept der Waffenbehörde zugrunde liegt. Die Gebühr für die Verlängerung eines Jagdscheins ist nicht auf die Gebühr für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung anrechenbar. Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom

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