Es besteht kein Amtshaftungsanspruch für einen Ernteausfall durch Rabenkrähen. Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage eines Landwirts, der im Rhein-Neckar-Raum Tabakpflanzen anbaut. Der Landwirt begehrte vom beklagten Bundesland Baden-Württemberg Schadensersatz, weil zwei Tage nach der ersten Tabakpflanzung im Mai 2009 ständig mindestens 30 Rabenkrähen auf seinem Feld
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