Rabenkrähen und der durch sie verursachte Ernteausfall

Es besteht kein Amtshaftungsanspruch für einen Ernteausfall durch Rabenkrähen. Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage eines Landwirts, der im Rhein-Neckar-Raum Tabakpflanzen anbaut. Der Landwirt begehrte vom beklagten Bundesland Baden-Württemberg Schadensersatz, weil zwei Tage nach der ersten Tabakpflanzung im Mai 2009 ständig mindestens 30 Rabenkrähen auf seinem Feld

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Stadttauben

Das Fangen und Verfüttern verwilderter Stadttauben ist nicht als Schädlingsbekämpfung durch das Tierschutzgesetz gerechtfertigt. Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage eines Falkners und Jägers ab, der eine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz begehrte, um verwilderte Stadttauben töten zu können. Hierzu entwickelte er bereits einen speziellen Fangschlag,

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