Ein im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Feldern angefallener Wildschaden löst einen Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 BJagdG aus. Für den Umfang der Ersatzpflicht sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB i.V.m. § 31 BJagdG maßgebend. Gemäß Absatz 2 kommt es auf den voraussichtlichen Absatzverlust zum Zeitpunkt
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