Der Jagdpächter und die Wildschäden

Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt – indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt; vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen

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Wenn das Rotwild Baumrinde frisst

Von einer unteren Jagdbehörde darf Jagdpächtern gegenüber angeordnet werden, eine bestimmte Anzahl Rotwild zu schießen, um Wildschaden wie Schälschäden in Grenzen zu halten. So das Verwaltungsgericht Kassel in den hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich drei Jagdpächter gegen die Anordnung versucht haben zu wehren, dass in jedem Jagdbezirk mindestens drei

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Derr Wildverbiss

Ist es in einem Jagdrevier zu einem erheblichen Wildverbiss gekommen, darf die Jagdbehörde die Erhöhung der Abschusszahl anordnen. So das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich ein Jagdpächter gegen den sofortigen Vollzug eines angeordneten erhöhten Abschusses von Rehwild gewehrt hat. Nachdem in einem Wald im

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Jagdgenossenschaft und Jagdpächter beim Wildschaden

Zwar hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu erstatten. Hat jedoch der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft übernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Eine Haftung

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