Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung muss auch derjenige die Jagdausübung auf seinem Grundstück dulden, der die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren, mit dem ein Grundstückseigentümer die Jagdausübung auf seinen Grundstücken verhindern wollte. Der Antragsteller, ein Winzer
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