Wie in den meisten Bundesländern, so werden auch in Baden-Württemberg die Natuschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete per Rechtsverordnung festgelegt.

In Baden-Württemberg existieren folgende per Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegten Gebiete und Regelungen:
- Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz)
- Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer«
- Verordnung des Ministeriums fürWirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Eriskircher Ried«
- Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Halbinsel Mettnau«
- Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Hornspitze auf der Höri«
- Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Aufhebung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein
- Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Lipbachmündung«
- Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried – Untersee – Gnadensee«
- Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Obere Güll«
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Biosphärengebiet »Schwäbische Alb«
- Verordnung des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Seefelder Aachmündung«
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten