Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte erfolgt von der zuständigen Behörde dann, wenn deren Inhaber gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und mithin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Im hier vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall ist dem Antragsteller, Inhaber …
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