Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden.

Streitgegenstand der (hier:) gemäß Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch[1].
Dementsprechend sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AVBayJG vor, dass nach Erlass eines Vorbescheids die Klage des Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages zu richten ist.
Wird entsprechend der vorgenannten Bestimmung auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch – hier: auf vollständige Abweisung des Anspruchs geklagt, wird somit ein zwar zweigliedriger, aber gleichwohl einheitlicher Klageantrag gestellt. Infolgedessen haben vorliegend die mit der Anschlussberufungsbegründung vorgetragenen Angriffe gegen den Vorbescheid ausgereicht, um auch den Gegenstand des zweiten Antragsteils – die Abweisung der Klage hinsichtlich des zugleich zum Ausdruck gebrachten Begehrens, den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen – in einer den prozessualen Begründungsanforderungen genügenden Weise mit anzugreifen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19
- vgl. Leonhardt, Jagdrecht [Stand: August 2019], Art. 47a BayJG Erl.09.1[↩]