Der Eilantrag von Tierschutzverbänden gegen die Abschussgenehmigung eines Wolfes ist nicht zulässig.

Mit dieser Begründung ist vom Verwaltungsgericht Lüneburg in den hier vorliegenden Fällen die Außervollzugsetzung zweier Wolfsabschüsse abgelehnt worden. Die Anträge hatten zwei Tierschutzverbände, beide nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigungen, gestellt. Sie begehrten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung zum Abschuss zweier Wölfe im Gebiet des Landkreises Uelzen.
Seine Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg damit begründet, dass den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Zwar können Vereinigungen ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung klagen, wenn dies gesetzlich eigens bestimmt ist. Das ist aber nach Meinung des Verwaltungsgerichts hier nicht der Fall. Insbesondere ergebe sich die Antragsbefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da es sich nicht um ein „Vorhaben“ im Sinne dieser Vorschriften handele.
Weiterhin könne das Antragsrecht auch nicht aus völker- oder europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Der Gesetzgeber habe diese Vorgaben in der Weise umgesetzt, dass Klagerechte von nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden lediglich im Hinblick auf bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Entscheidungen bestehen sollten; die vorliegende Abschussgenehmigung sei von diesem Katalog nicht erfasst, so dass diesbezüglich ein Rechtsschutzanspruch für Vereinigungen wie die Antragsteller nicht gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich noch den Hinweis erlaubt, dass rechtliche Bedenken gegen den Bescheid bestünden, soweit er es erlaube, Wölfe in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis zu entnehmen. Die Genehmigung könne insoweit namentlich nicht auf die neue Vorschrift des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Die Norm erlaube den Abschuss eines Wolfes im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis nur, wenn Schäden bei Nutztierrassen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten. Vorliegend stünden die schadensverursachenden Wölfe aber fest, womit der Tatbestand der Norm nicht erfüllt sei.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 – 2 B 31/20; 2 B 34/20