Wärmebildgeräte und ihre jagdrechtliche Zulässigkeit

Die neusten Änderungen machen das Waffengesetz für den Jäger in Hinblick auf die Legalität von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten nach wie vor undurchsichtig. Da Waffengesetz und Jagdgesetz voneinander generell zwar unabhängig sind, sich jedoch gegenseitig beeinflussen und in Teilen auch widersprechen, müssen Sie als verantwortungsvoller, pflichtbewusster Weidmann wissen, welche Art von Gerät unter welchen Umständen erlaubt ist.

Wärmebildgeräte und ihre jagdrechtliche Zulässigkeit

Unterscheidung der Geräte und Begrifflichkeiten

Das Waffenrecht unterscheidet und verbietet den Umgang mit

  • Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen:
    Speziell für Schusswaffen entwickelte Geräte, die es dem Benutzer ermöglichen, Ziele bei Dunkelheit zu erkennen. Diese sind zu unterteilen in Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte, welche zusätzlich ein Absehen besitzen. Die Geräte funktionieren mittels elektronischer Verstärkung oder Bildwandler und verfügen über eine Montagevorrichtung. Wärmebildkameras erfassen die Wärmestrahlung eines Objekts und wandeln es in sichtbare Bilder um. Sie fallen ebenfalls unter diese Definition.
  • Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel:
    Geräte, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten, jedoch kein Absehen besitzen und entweder hinter das Okular oder vor das Objektiv montiert werden.

Für das Waffengesetz uninteressant sind sonstige Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze, die zwar nach dem gleichen Prinzip funktionieren, jedoch keine Montagevorrichtung für Zieloptiken und regelmäßig kein Absehen besitzen. Sie werden für Sport- und Beobachtungsoptiken (Entfernungsmesser, Ferngläser) verwendet und ihr Erwerb und Besitz ist im Waffengesetz nicht geregelt. Unter diese Definition fällt etwa das Axion Key-Modell. Erst wenn diese Geräte zur Montage an Zielfernrohre geeignet sind, zum Beispiel durch (selbst gebaute) Adapter und Vorrichtungen, werden sie waffenrechtlich relevant.

Was besagt die waffenrechtliche Neuregelung § 40 Absatz 3 Satz 4?

Die Neuregelung gibt Personen mit gültigem Jagdschein und Inhabern einer entsprechenden Erlaubnis das Recht zum Umgang mit den oben genannten Geräten. Jägern ist es also fortan erlaubt

  • Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
  • Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel

zu erwerben, mitzuführen und an Personen, die ebenfalls zum Umgang berechtigt sind, zu veräußern. Vereinfacht gesprochen sind solche Geräte nach deutschem Waffenrecht weiterhin verboten, doch gilt für Inhaber eines Jagdscheins eine Ausnahme. Die angeführten sonstigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze sind weiterhin erlaubt, dürfen allerdings in Verbindung mit Schusswaffen nicht über Vorrichtungen zum Anstrahlen des Ziels verfügen.

Einschränkungen durch das Bundesjagdgesetz

Das Bundesjagdgesetz ist zwingend vom Waffengesetz zu unterscheiden. Eigentlich sollte im Zuge der Neuregelungen im Waffengesetz auch das Bundesjagdgesetz insoweit geändert werden, als dass Infrarotaufheller und Wärmebildgeräte erlaubt werden. Der Bundestag hat diese Neuregelungen jedoch nicht mehr rechtzeitig beschlossen, sodass abzuwarten ist, ob es in der neuen Legislaturperiode zu diesen Änderungen kommen wird. Das bedeutet, dass, auch wenn der Umgang der Geräte im genannten Umfang nun erlaubt ist, die Nutzung zu jagdlichen Zwecken nicht vollständig legalisiert wurde. Generell verboten ist die Nutzung von Nachtzielgeräten (Kompaktgeräte mit Absehen) zu jagdlichen Zwecken.

Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer

Die einzelnen Länder dürfen im Jagdrecht von den Bundesregelungen abweichen und haben diesen Umstand auch genutzt. Es gibt momentan Ausnahmen auf landesrechtlicher Ebene in Bayern (auf Antrag), Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. (Stand September 2021) In welchem Umfang diese Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländern gelten, ist den landesrechtlichen Jagdgesetzen zu entnehmen.

FAQ – Was ist konkret erlaubt?

Ist mein Nachtsichtgerät/Nachtzielgerät mit Montagevorrichtung für Schusswaffen erlaubt?

Der Umgang nach Waffengesetz ist erlaubt. Die Jagd mit einem Nachtzielgerät ist nach Bundesjagdgesetz weiterhin nicht erlaubt.

Ist mein Nachtsichtvorsatz/Nachtsichtaufsatz für Zielhilfsmittel erlaubt?

Der Umgang nach Waffengesetz ist erlaubt. Der Umgang zu jagdlichen Zwecken ist den einzelnen Jagdgesetzen der jeweiligen Länder zu entnehmen.

Wann fällt mein Gerät unter sonstige Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze?

Ihr Gerät fällt unter diese Regelung, wenn es als Vorsatzgerät für Sport- und Beobachtungsoptiken fällt (Ferngläser, Fernrohre oder insbesondere das Axion Key-Modell).

Darf ich einen selbst gebauten Adapter verwenden, um mein sonstiges Nachtsichtvorsatzgerät an meiner Schusswaffe zu montieren?

Ja. Diese Geräte dürfen von Jägern und Personen mit entsprechender Erlaubnis von nun an auch im Zusammenhang mit Zielfernrohren oder anderen Zielhilfsmitteln verwendet werden. Sie dürfen dann allerdings keine integrierte Vorrichtung zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels besitzen!

Die Jagdgesetze in meinem Bundesland unterscheiden sich von denen, in dem mein Revier liegt. Darf ich die Geräte dorthin transportieren?

Ja, denn nach Waffengesetz ist der Umgang, dazu zählt auch das Mitführen und der Transport, nun erlaubt. Es bleibt abzuwarten, inwiefern das Bundesjagdgesetz abgeändert wird, um den Vorschriften des nun geltenden Waffenrechts zu entsprechen. Die Neuregelungen sind ein erster Schritt zur Vereinfachung des Umgangs mit Nachtsicht- und Wärmebildgeräten. Die einzelnen Sonderregelungen im Jagdrecht auf Landesebene sind aufmerksam zu lesen, zu verstehen und im Zweifel zu erfragen, um stets verantwortungsvoll und gesetzeskonform zu handeln.