Das Fangen und Verfüttern verwilderter Stadttauben ist nicht als Schädlingsbekämpfung durch das Tierschutzgesetz gerechtfertigt. Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage eines Falkners und Jägers ab, der eine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz begehrte, um verwilderte Stadttauben töten zu können. Hierzu entwickelte er bereits einen speziellen Fangschlag, mit der die Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern. Es bestehe ein Bedürfnis für die Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigten und durch den Taubenkot Schäden an Gebäuden entstünden. Das beste Mittel hierfür sei die Tötung der Tauben. Die Tötung sei auch nicht sinnlos, da die von den Tauben ausgehenden Gefahren reduziert würden und er die getöteten Tauben zu Futterzwecken für die Greifvögel und Eulen verwenden könne.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sah dies freilich anders: Der Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, da das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen die Stadttauben nicht – wie von § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG gefordert – als Schädlingsbekämpfung einzustufen sei. Denn Tauben seien allenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und als Folge der Taubenplage Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten seien. In diesen Fällen könne unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen auch die Tötung von Stadttauben veranlasst sein. Eine generelle Erlaubnis, die sich auf jede Stadttaube beziehen solle, sei nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes jedoch nicht möglich. Hinzu komme, dass die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers auch nicht zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben geeignet seien (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 TiersSchG). Untersuchungen hätten gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen herangewachsen seien oder sogar noch zahlreicher würden. Die Tötungsmaßnahmen bewirkten lediglich eine Verjüngung der Bestände.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20. Januar 2010 – 4 K 1347/09.WI