Rechte und Pflichten eines auswärtigen Jagdpächters in Corona-Zeiten

Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters werden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt.

Rechte und Pflichten eines auswärtigen Jagdpächters in Corona-Zeiten

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt. In § 4 Abs. 1 der Verordnung ist festgelegt, dass alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern hat, begehrt die Außervollzugsetzung der Vorschrift, da er als Jagdpächter eines in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Jagdpachtbezirks einreisen möchte. Er sei – was er durch Vorlage einer Kopie des Jagdpachtvertrags mit dem Verpächter aus dem Jahre 2016 glaubhaft macht – Pächter des in der Stadt Woldegk belegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirks G.. Reisen von Jagdpächtern mit erstem Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns in das Gebiet des Bundeslands zur Jagdausübung im eigenen Pachtrevier würden vom Einreiseverbot dieser Vorschrift nicht in den nachfolgenden Absätzen ausgenommen; ebenso müsste dieser Personenkreis nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 der Verordnung ausreisen. Sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werde im Sinne einer temporären Enteignung eingeschränkt. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 GG werde dieses Grundrecht in § 32 IfSG nicht genannt. Er könne sein Recht und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege nicht wahrnehmen, ebenso wenig seiner Pflicht zur Wildschadensbekämpfung und zum Jagdschutz. Auch könne er nicht zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest beitragen.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass sich der Antragsteller als Jagdpächter nicht auf eine Einschränkung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen könne. Die Jagdpacht sei in weiten Teilen öffentlich-rechtlich bestimmt. So erhalte der Jagdpächter die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege. Der Antragsteller dürfte nur in diesen öffentlich-rechtlichen Pflichten beeinträchtigt sein, die nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt würden. Deshalb werde durch § 32 Infektionsschutzgesetz, der Art. 14 GG nicht benennt, auch das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

Weiterhin ist das Einreiseverbot auch im Hinblick auf die vorgetragene Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten eines Jagdpächters als verhältnismäßig anzusehen. Zum einen ist auch hier auf den temporären Charakter des bis zum 19. April 2020 geltenden Einreiseverbots hinzuweisen. Im Übrigen werden jedenfalls die vom Antragsteller betonten Pflichten eines Jagdpächters, der nicht in Mecklenburg-Vorpommern lebt, durch das Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt.

So kann der Antragsteller als Jagdausübungsberechtigter, worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat, einem in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Jäger als Jagdgast nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V unter der Bedingung des § 13 Abs. 3 LJagdG M-V eine Jagderlaubnis erteilen. Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz – wie hier – nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen – wozu der Antragsteller schweigt – kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde nach § 24 Abs. 2 LJagdG M-V eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Antragsteller als Jagdausübungsberechtigter nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V zudem jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Der Antragsteller legt nicht dar, warum dies für ihn nicht möglich oder unzumutbar ist.

An dieser Einschätzung ändert auch das vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. April 2020 nichts, das sich für eine Befreiung von einer – hier nicht einschlägigen – allgemeinen Ausgangssperre für die Jäger ausspricht.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 KM 280/20 OVG