Mitteilungspflichten bei der Treibjagd

Ein Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Er ist deswegen aber nicht verpflichtet, den anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Darüber hinaus gehören Schussgeräusche für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse. Sie sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden.

Mitteilungspflichten bei der Treibjagd

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Pächters abgewiesen, der aufgrund einer auf dem Nachbargrundstück stattfindenden Treibjagd ein totes Pferd und mehrere verletzte Tiere zu beklagen hatte und deshalb Schadensersatz verlangt hat. Der Kläger aus Hamm hielt auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hat vom beklagten Arzt aus Ahlen Schadensersatz aus Anlass einer Treibjagd vom 04.10.2004 verlangt. Diese Jagd hatte der Beklagte in einem von den gepachteten Weideflächen ca. 100 m entfernt liegenden Waldgebiet veranstaltet. Nach der Behauptung des Klägers soll das Jagdgeschehen – insbesondere durch die von ihm ausgehenden Schussgeräusche – drei seiner Pferde auf der Weide in Panik versetzt haben. Hierdurch hätten sich die Tiere erhebliche Verletzungen zugezogen, eines habe notgetötet werden müssen. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von ca. 23.500 € habe der Beklagte, so der Kläger, aufzukommen, weil weder er noch der Grundstückeigentümer von der bevorstehenden Jagd unterrichtet worden seien. Insoweit habe der Beklagte ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Münster mit seiner Klage keinen Erfolg hatte, hat er sein Ziel weiter vor dem Oberlandesgericht Hamm verfolgt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei der Beklagte als Veranstalter der Jagd zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. Januar 2013 – I-9 U 84/12