Der Streit um den Wildschaden – und das Gericht muss entscheiden

In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Streit um den Wildschaden – und das Gericht muss entscheiden

Auch wenn das Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Berufungsgericht – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden[1], wobei die Beweislast beim Anspruchsteller liegt[2]. Denn ein Ersatzanspruch bleibt nach ordnungsgemäßer Anmeldung (§ 34 BJagdG) bestehen, auch wenn das Vorverfahren wesentliche Mängel aufweist[3].

Das Gericht muss eine eigene Sachaufklärung betreiben[4]. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) ist in Bayern nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12.08.1953 [GVBl S. 143], Art. 47 Nr. 3, Art. 64 Abs. 3 BayJG vom 13.10.1978 [GVBl S. 678] und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AVBayJG vom 01.03.1983 [GVBl S. 51]).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19

  1. Belgard in Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 40; Leonhardt aaO Art. § 29 BayJG Erl. 4 a.E.; vgl. auch Schuck in Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., § 35 Rn. 40[]
  2. vgl. Schuck, aaO, Rn. 44[]
  3. vgl. Weigand, Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., § 50 Erl. 25c[]
  4. Schuck aaO[]