In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden.

Auch wenn das Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Berufungsgericht – gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise – in der Sache selbst zu entscheiden[1], wobei die Beweislast beim Anspruchsteller liegt[2]. Denn ein Ersatzanspruch bleibt nach ordnungsgemäßer Anmeldung (§ 34 BJagdG) bestehen, auch wenn das Vorverfahren wesentliche Mängel aufweist[3].
Das Gericht muss eine eigene Sachaufklärung betreiben[4]. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) ist in Bayern nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12.08.1953 [GVBl S. 143], Art. 47 Nr. 3, Art. 64 Abs. 3 BayJG vom 13.10.1978 [GVBl S. 678] und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AVBayJG vom 01.03.1983 [GVBl S. 51]).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19