Es gehört zu den elementaren Verhaltensregeln der Jagdausübung, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben darf, wenn er sich über das Tier, das er beschießt, vergewissert hat. Ansonsten verbietet jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Ein Verstoß gegen diese grundlegende Pflicht führt zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem sich ein Jäger dagegen gewehrt hat, dass seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis widerrufen worden ist, weil er ein Islandpony statt eines Wildschweins erschossen hat. Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hatte dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Antragsteller auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin fehle es an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen.
Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – VG 1 L 251.13