Stadttauben
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sah dies freilich anders: Der Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, da das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen die Stadttauben nicht – wie von § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG gefordert – als Schädlingsbekämpfung einzustufen sei. Denn Tauben seien allenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und als Folge der Taubenplage Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten seien. In diesen Fällen könne unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen auch die Tötung von Stadttauben veranlasst sein. Eine generelle Erlaubnis, die sich auf jede Stadttaube beziehen solle, sei nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes jedoch nicht möglich. Hinzu komme, dass die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers auch nicht zur nachhaltigen Bekämpfung von Stadttauben geeignet seien (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 TiersSchG). Untersuchungen hätten gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen herangewachsen seien oder sogar noch zahlreicher würden. Die Tötungsmaßnahmen bewirkten lediglich eine Verjüngung der Bestände.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20. Januar 2010 – 4 K 1347/09.WI

