Kein Jagdschein nach mehr als 10 Jahre altem Untreue-Vorwurf
Der Kläger gelte, so das Verwaltungsgericht, wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kraft Gesetzes als im jagd- und waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig. Hieran ändere insbesondere die Tatsache nichts, dass zwischen der letzten vom Kläger begangenen Straftat im Jahr 1996 und der Entscheidung der Behörde über seinen Verlängerungsantrag mehr als 10 Jahre vergangen seien.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, mithin nicht der Tattag, sondern der Tag der Verurteilung.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2010 – 15 K 3959/09

