Kein Jagdschein nach Bestechung
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gibt es keine Gründe, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen. Die Vorschriften des deutschen Waffengesetzes beanspruchten auch im Lichte der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen Gültigkeit. Nach dem Waffengesetz sei in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers erfüllt und es gebe keinen Anlass, von dieser Regelfallbeurteilung abzuweichen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen sei, ohne eine medizinischpsychologische Begutachtung anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nicht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 21 ZB 09.1171

