Jagdschutz
11. April 2010 | Im Blickpunkt
Der Jagdschutz umfasst, so definiert es § 23 BJagdG, nach näherer Bestimmung durch die Länder
- den Schutz des Wildes insbesondere vor
- vor Wilderern,
- vor Futternot,
- vor Wildseuchen und
- vor wildernden Hunden und Katzen sowie
- die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Dies sind insbesondere die Vorschriften
- über das Ruhen der Jagd (in befriedeten Bezirken),
- über sachliche, örtliche und zeitliche Jagdbeschränkungen,
- über den Jagdschein und die Jagderlaubnis und
- über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.
- neben den zuständigen öffentlichen Stellen, etwa der Polzei und den Ordnungsbehörden,
- dem Jagdausübungsberechtigten, allerdings nur, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und
- den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.

