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Jagdschutz

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11. April 2010 | Im Blickpunkt

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Der Jagdschutz umfasst, so definiert es § 23 BJagdG, nach näherer Bestimmung durch die Länder

  • den Schutz des Wildes insbesondere vor
    • vor Wilderern,
    • vor Futternot,
    • vor Wildseuchen und
    • vor wildernden Hunden und Katzen sowie
  • die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Dies sind insbesondere die Vorschriften
    • über das Ruhen der Jagd (in befriedeten Bezirken),
    • über sachliche, örtliche und zeitliche Jagdbeschränkungen,
    • über den Jagdschein und die Jagderlaubnis und
    • über die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung.
Die Zuständigkeit für den Jagdschutz regelt § 25 BJagdG durch die Bestimmung der Jagdschutzberechtigten. Hiernach obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk

  • neben den zuständigen öffentlichen Stellen, etwa der Polzei und den Ordnungsbehörden,
  • dem Jagdausübungsberechtigten, allerdings nur, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und
  • den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse, § 25 Abs. 2 BJagdG. Diese Stellung kommt allerdings nur den bestätigten Jagdaufsehern zu, nicht auch den anderen Jagdschutzberechtigten!

 

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