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Jagdpacht

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10. April 2010 | Im Blickpunkt

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Der Jagdpachtvertrag ist eine Sonderform des Pachtvertrages. Er ist in § 11 BJagdG besonders geregelt. Durch ihn wird das Jagdausübungsrecht von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem Besitzer einer Eigenjagd an den Jagdpächter verpachtet.

Jagdpächter kann nur sein, wer jagdpachtfähig ist. Jagdpachtverträgen ist, wer seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt. Jagdpächter kann darüber hinaus nur eine natürliche Person sein. Darüber hinaus legen die Landesjagdgesetze regelmäßig eine Höchstzahl an Jagdpächtern fest.

Ebenso ist in den Landesjagdgesetzen eine Pachthöchstfläche bestimmt. Diese beträgt regelmäßig 1000 ha je Pächter, lediglich in Bayern ist im Hochgebirge des Alpenraums die Höchstpachtfläche auf 2000 ha heraufgesetzt. Die gepachtete Fläche wird in den Jagdschein des Jagdpächters eingetragen.

Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Die Mindestlaufzeit eines Jagdpachtvertrages beträgt im 9 Jahre. bei Hochwildjagden schreiben die Landesjagdgesetze meist noch längere Mindestlaufzeiten vor.

 

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