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Jagdgenossenschaft

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10. April 2010 | Im Blickpunkt

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Jagdgenossenschaften sind nach der Definition der deutschen Jagdgesetze Zusammenschlüsse der Eigentümer aller Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen der Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und eine gewisse Mindestfläche aufweisen. Diese Mindestfläche beträgt in den meisten Bundesländern 150 ha, einige Bundesländer haben die Mindestfläche aber auch auf bis zu 250 ha heraufgesetzt.

Die Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, für ihre Gründung bedarf es weder eines Beschlusses noch sonst eines Gründungsaktes. Die Mitgliedschaft der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke entsteht ebenfalls kraft Gesetzes, ein Austritt ist nicht möglich. Diese Zwangsmitgliedschaft aller Grundstückseigentümer ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 entschieden hat, verfassungsgemäß1.

Die Jagdgenossenschaft kann ihren Jagdbezirk in Eigenregie bejagen. Üblich ist jedoch, dass sie die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jäger verpachtet.

Entscheidungen trifft die Jagdgenossenschaft grundsätzlich nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit: Für einen wirksamen Beschluss bedarf es stets sowohl einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen wie auch einer Mehrheit der hinter den abgegebenen Stimmen stehenden Fläche.

Der Ertrag aus der Jagdpacht ist an die Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die Jagdgenossen, zu verteilen. Verteilungsmaßstab sind dabei die jeweiligen Grundstücksflächen. Insoweit steht den Jagdgenossen ein Auskehranspruch gegen die Jagdgenossenschaft zu.

  1. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05

 

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