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Jagdbezirk

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10. April 2010 | Im Blickpunkt

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Das deutsche Jagdrecht unterscheidet zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken.

Einen Eigenjagdbezirk bilden die Grundstücke eines Eigentümers, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Grundstücksgröße erreichen. Die Grenze für einen Eigenjagdbezirk liegt einer Grundstücksgröße von mindestens 150 ha, allerdings haben mittlerweile einige Bundesländer diese Grenze auf 250 ha hoch gesetzt.

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden demgegenüber alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.

Bei dem Jagdbezirk wird jedes Grundstück in dem zusammenhängenden Areal berücksichtigt, unabhängig davon auch auf den konkreten Grundstück die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf oder nicht. Damit zählen auch befriedete Bezirke, Straßen, Sportplätze und Ortsbebauungen zu den Jagdbezirken und sind mithin auch bei der Ermittlung der Flächen für die Bildung eines Eigenjagdbezirkes zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur im Freistaat Bayern: Hier gehören die befriedeten Bezirke zwar auch zum Jagdbezirk, sind jedoch bei der Berechnung der Mindestgröße für ein Eigenjagdbezirk unberücksichtigt zu lassen.

 

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