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Jagdabgabe

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10. April 2010 | Im Blickpunkt

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Die Jagdabgabe ist eine Besonderheit des Bayerischen Jagdgesetzes. Sie wird gemäß Art. 26, 27 BayJG zusammen mit der Gebühr für den Jagdschein erhoben und fließt dem bayerischen Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten zu. Die Jagdabgabe soll zur Förderung des Jagdwesens verwendet werden.

Gefördert werden sollen durch die Jagdabgabe insbesondere

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  • Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  • Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  • das Berufsjägerwesen,
  • die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.
Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr, für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.

 

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