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Hege

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10. April 2010 | Im Blickpunkt

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Die Hege bezeichnet im Jagdrecht alle diejenigen Maßnahmen, welche die Lebensgrundlage des Wildess betreffen. Sie ist ein Grundelement der Waidgerechtigkeit.

Das jagdrechtliche Hegebebot verpflichtet die Jäger, der Artenvielfalt des Wildes nicht zu schaden. Diese Pflicht umfasst alle Wildarten, auch solche, etwa durch eine Schonzeitregelung dauerhaft nicht gejagt werden können. Vielfach erfolgt in die Hege auch durch Hegegemeinschaften, in denen Jäger regional zusammengeschlossen sind.

Ein jagdmännisches Verständnis der Hege findet sich bereits seit dem Mittelalter, als die Hege in den “Bannforsten” ausgeübt wurde. Dort er diente sie einerseits den Schutz der Wildarten vor einer Überjagung, indem trächtige und brütende Wildtiere geschützt wurden. Gleichzeitig diente sie aber auch einer Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen Bannforsten. Eine der bekanntesten Antworten, von denen etwa der Sachsenspiegel berichtet, war der Harz.

Aus dem Grundanliegen, die Wildtierbestände zu erhalten oder gar wieder zu stärken, entstanden in der Neuzeit  die Jagdgesetze.

Auch in unserer heutigen Zeit ist das Verständnis der Hege einem Wandel unterworfen: Aufgrund der im 20. Jahrhundert beginnenden Verbreitung von neuen Wildarten wie etwa dem Marderhund umfasst die Hege heutzutage auch Maßnahmen für bodenständige, heimische Wildtierarten. Auch das verstärkte Auftreten von Tierseuchen wie insbesondere der Tollwut und der Schweinepest hat seit einigen Jahrzehnten Einfluss auf die für erforderlich angesehenen Hegemaßnahmen.

Heute ist die Hege zunehmend ausgerichtet auf den Schutz der jeweiligen Wildart bei Berücksichtigung der weiteren Nutzungsansprüche an die Kulturlandschaft.

Nach dem heutigen Bundesjagdgesetz ist die Hege ausgerichtet “auf den Erhalt eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildtierbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen”, wobei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Nutzung möglichst wenig beeinträchtigt und insbesondere auch die Wildschäden durch geeignete Hegemaßnahmen möglichst gering gehalten werden sollen.

So ist die Bejagung heute gesetzlich geregelt, sie soll der ökologischen Kontrolle der Population dienen. Die Hegevorschriften des Bundesjagdgesetzes umfassen auch die Verordnung von Schonzeiten ebenso wie die Aufstellung und Kontrolle von Abschussplänen sowie die Beschränkung der Fütterung von Wildtieren auf sogenannte Notzeiten.

Eine weitere jagdrechtlich vorgesehene Maßnahme der Hege ist das Errichten sogenannter Äsungsflächen sowie von Ruhezonen und Deckung für die Wildtiere. Hierzu müssen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgelöst und dem Hegeziel entsprechend angepasst werden.

 

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