Der Ertragsanteil des Jagdgenossen
Der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG kann der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen.
Der Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag ist keine Leistung, für die im Verzugsfall ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog besteht.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. März 2010 – 5 K 631/08
- BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13/93↩

