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Der Ertragsanteil des Jagdgenossen

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19. April 2010 | Jagdrecht Aktuell

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Bei der Berechnung des Reinertrags im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG sind nur die notwendigen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft abzugsfähig1. Beim Erwerb von Maschinen, die nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Jagdgenossenschaft dienen, stellen die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten (Abschreibung, Reparatur, Wartung) keine notwendigen Aufwendungen dar. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind rechtsgrundlos an Jagdgenossen ausgezahlte Aufwendungsentschädigungen.

Der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG kann der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen.

Der Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag ist keine Leistung, für die im Verzugsfall ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog besteht.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. März 2010 – 5 K 631/08

  1. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 3 C 13/93

 

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