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Besteuerung der Eigenjagd

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12. November 2008 | Jagdrecht Aktuell

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Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 – XI R 8/08

 

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